Auch für Personalabteilungen gilt es eine Reihe von Aufbewahrungspflichten zu beachten. Einige wesentliche Fristen mit Bezug zum Arbeitsverhältnis oder Arbeitsschutz finden Sie auf dieser Seite.
Die folgende Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Inhalt der Aufbewahrungspflicht | Aufbewahrungsfrist | Rechtsgrundlage |
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Arbeitnehmerüberlassung: Aufbewahrungspflicht des Verleihers bzgl. seiner Geschäftsunterlagen | 3 Jahre | § 7 Abs. 2 S. 4 AÜG |
Arbeitnehmerüberlassung: Aufbewahrung der Aufzeichnungen des Entleihers bzgl. der Arbeitszeit eines eingesetzten Leiharbeitnehmers | mind. 2 Jahre | § 17c Abs. 1 AÜG |
Arbeitszeitnachweise | mind. 2 Jahre | § 16 Abs. 2 S. 2 ArbZG |
Bescheinigung über durch Datenübertragung erstattete Meldungen für die Sozialversicherungsträger | bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres | § 25 Abs. 2 S. 2 DEÜV |
Entgeltunterlagen (z.B. Stundenlohnzettel, Akkordzettel, Anwesenheitslisten, Anweisungsbelege) | Aufbewahrungspflicht Sozialrecht: Bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung nach § 28 p SGB IV folgenden Kalenderjahres | § 28f Abs. 1 S. 1 SGB IV |
Sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind | Aufbewahrungspflicht Steuerrecht: 6 Jahre | § 147 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 S. 1 Alt. 2 AO |
Fahrtschreiber: Schaublätter | 1 Jahr | § 57a Abs. 2 S. 4 StVZO |
Heimarbeit: Entgeltbelege | bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr der letzten Eintragung folgt | § 13 Abs. 1 S. 1 HAGDV 1 |
Lohnkonten | bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt | § 41 Abs. 1 S. 9 EStG |
Quittungsbelege über Zahlung von Arbeitslohn (z.B. Lohnbelege, Lohnlisten) | 10 Jahre | § 257 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Alt. 1, Abs. 5 HGB |
Bei geringfügig Beschäftigten i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB IV oder Arbeitnehmern, die in den Branchen des § 2a SchwarzArbG arbeiten: Aufzeichnung Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit | mind. 2 Jahre ab Aufzeichnung | § 17 Abs. 1 S. 1 MiLoG |
Nachweise über die Zahlung des Arbeitsentgelts an geringfügig Beschäftigte i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB IV oder an in den Branchen des § 2a SchwarzArbG beschäftigte Arbeitnehmer | mind. für die Dauer des Arbeitsverhältnisses; insgesamt nicht länger als 2 Jahre | § 17 Abs. 2 S. 1 MiLoG |
Bei grenzüberschreitend entsandten oder regelmäßig im Inland beschäftigten Arbeitnehmern: Aufzeichnung Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, wenn Normen eines allgemeinverbindlichen TarifV oder eine ein Mindestentgelt festsetzende Verordnung nach dem AEntG auf den Arbeitsvertrag anwendbar sind oder bei Arbeitnehmerüberlassung | mind. 2 Jahre ab Aufzeichnung | § 19 Abs. 1 AEntG |
Aufzeichnungen über Tatsachen, die für Nachweise und Meldungen an den Unfallversicherungsträger erforderlich sind (Lohnnachweis) | mind. 5 Jahre | § 165 Abs. 4 S. 2 SGB VII |
Unterlagen betreffend die Meldung an den Träger der Insolvenzsicherung über die Höhe des für die Beitragsbemessung maßgeblichen Betrages | mind. 6 Jahre ab Meldestichtag (30.9. des jeweiligen Kalenderjahres) | § 11 Abs. 2 S. 2 BetrAVG |
Inhalt der Aufbewahrungspflicht | Aufbewahrungsfrist | Rechtsgrundlage |
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Arbeitsmedizinische Vorsorge bei besonderer Gefährdung am Arbeitsplatz: Vorsorgekarte und ärztliche Bescheinigung | bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses | § 11 Abs. 4 S. 1 DGUV Vorschrift 6 |
Chemikaliengesetz: Prüfpläne, Inspektionen usw. | 15 Jahre | Anhang 1 Abschnitt II Ziffer 10.2 zu § 19a Abs. 1 ChemG |
Erste-Hilfe-Leistung | 5 Jahre | § 24 Abs. 6 S. 1 DGUV Vorschrift 1 (iVm § 15 SGB VII) |
Infektionsschutz: Bescheinigung des Gesundheitsamtes und Dokumentation der Belehrung | bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers | § 43 Abs. 5 S. 1, 2 IfSG |
Jugendarbeitsschutz: Allgemeine Unterlagen | mind. 2 Jahre nach der letzten Eintragung | § 50 Abs. 2 JArbSchG |
Jugendarbeitsschutz: Aufbewahrung ärztlicher Bescheinigungen | bis zu Beendigung der Beschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | § 41 Abs. 1 JArbSchG |
Ladenschlussgesetz: Verzeichnisse und Unterlagen | mind. 1 Jahr nach der letzten Eintragung | § 22 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 LadSchIG |
Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen: Dokumentation über Messergebnisse | mind. 30 Jahre | § 4 Abs. 1 S. 4 LärmVibrationsArbSchV |
Mutterschutz: diverse Unterlagen | mind. 2 Jahre nach der letzten Eintragung | § 27 Abs. 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG) |
Prüfung von Arbeitsmitteln: Prüfaufzeichnungen | mind. bis zur nächsten Prüfung | § 14 Abs. 7 S. 1 BetrSichV |
Strahlenschutz: Messungen über Ortsdosis oder Ortsdosisleistung im Kontrollbereich und im Überwachungsbereich einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers | Aufbewahrung bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres, mindestens 30 Jahre nach Beendigung der Beschäftigung | § 167 Abs. 2 StrlSchG |
Strahlenschutz: Protokoll der Funktionsprüfung Strahlungsmessgeräten | 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Funktionsprüfung oder Wartung | § 90 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StrlSchV |
Strahlenschutz: Unterweisungsaufzeichnungen | 1 Jahr bzw. 5 Jahre | § 63 Abs. 6 S. 3 StrlSchV |
Verzeichnis über Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben | 40 Jahre | § 14 Abs. 3 Nr. 4 GefStoffV |
Vorsorgekartei | bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses | § 3 Abs. 4 S. 2 ArbMedVV |