Aufbewahrungspflichten

Auch für Personalabteilungen gilt es eine Reihe von Aufbewahrungspflichten zu beachten. Einige wesentliche Fristen mit Bezug zum Arbeitsverhältnis oder Arbeitsschutz finden Sie auf dieser Seite.

Die folgende Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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Aufbewahrungspflichten im Personalbereich

Inhalt der AufbewahrungspflichtAufbewahrungsfristRechtsgrundlage
Arbeitnehmerüberlassung: Aufbewahrungspflicht des Verleihers bzgl. seiner Geschäftsunterlagen3 Jahre§ 7 Abs. 2 S. 4 AÜG
Arbeitnehmerüberlassung: Aufbewahrung der Aufzeichnungen des Entleihers bzgl. der Arbeitszeit eines eingesetzten Leiharbeitnehmersmind. 2 Jahre§ 17c Abs. 1 AÜG
Arbeitszeitnachweisemind. 2 Jahre§ 16 Abs. 2 S. 2 ArbZG
Bescheinigung über durch Datenübertragung erstattete Meldungen für die Sozialversicherungsträgerbis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres§ 25 Abs. 2 S. 2 DEÜV
Entgeltunterlagen (z.B. Stundenlohnzettel, Akkordzettel, Anwesenheitslisten, Anweisungsbelege)Aufbewahrungspflicht Sozialrecht: Bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung nach § 28 p SGB IV folgenden Kalenderjahres§ 28f Abs. 1 S. 1 SGB IV
Sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sindAufbewahrungspflicht Steuerrecht: 6 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 S. 1 Alt. 2 AO
Fahrtschreiber: Schaublätter1 Jahr§ 57a Abs. 2 S. 4 StVZO
Heimarbeit: Entgeltbelegebis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr der letzten Eintragung folgt§ 13 Abs. 1 S. 1 HAGDV 1
Lohnkontenbis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt§ 41 Abs. 1 S. 9 EStG
Quittungsbelege über Zahlung von Arbeitslohn (z.B. Lohnbelege, Lohnlisten)10 Jahre§ 257 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Alt. 1, Abs. 5 HGB

Bei geringfügig Beschäftigten i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB IV oder Arbeitnehmern, die in den Branchen des § 2a SchwarzArbG arbeiten:

Aufzeichnung Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit

mind. 2 Jahre ab Aufzeichnung§ 17 Abs. 1 S. 1 MiLoG
Nachweise über die Zahlung des Arbeitsentgelts an geringfügig Beschäftigte i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB IV oder an in den Branchen des § 2a SchwarzArbG beschäftigte Arbeitnehmermind. für die Dauer des Arbeitsverhältnisses; insgesamt nicht länger als 2 Jahre§ 17 Abs. 2 S. 1 MiLoG

Bei grenzüberschreitend entsandten oder regelmäßig im Inland beschäftigten Arbeitnehmern:

Aufzeichnung Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, wenn Normen eines allgemeinverbindlichen TarifV oder eine ein Mindestentgelt festsetzende Verordnung nach dem AEntG auf den Arbeitsvertrag anwendbar sind oder bei Arbeitnehmerüberlassung

mind. 2 Jahre ab Aufzeichnung§ 19 Abs. 1 AEntG
Aufzeichnungen über Tatsachen, die für Nachweise und Meldungen an den Unfallversicherungsträger erforderlich sind (Lohnnachweis)mind. 5 Jahre§ 165 Abs. 4 S. 2 SGB VII
Unterlagen betreffend die Meldung an den Träger der Insolvenzsicherung über die Höhe des für die Beitragsbemessung maßgeblichen Betragesmind. 6 Jahre ab Meldestichtag (30.9. des jeweiligen Kalenderjahres)§ 11 Abs. 2 S. 2 BetrAVG

Aufbewahrungspflichten für Arbeitsschutzunterlagen

Inhalt der AufbewahrungspflichtAufbewahrungsfristRechtsgrundlage
Arbeitsmedizinische Vorsorge bei besonderer Gefährdung am Arbeitsplatz: Vorsorgekarte und ärztliche Bescheinigungbis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses§ 11 Abs. 4 S. 1 DGUV Vorschrift 6
Chemikaliengesetz: Prüfpläne, Inspektionen usw.15 JahreAnhang 1 Abschnitt II Ziffer 10.2 zu § 19a Abs. 1 ChemG
Erste-Hilfe-Leistung5 Jahre§ 24 Abs. 6 S. 1 DGUV Vorschrift 1 (iVm § 15 SGB VII)
Infektionsschutz: Bescheinigung des Gesundheitsamtes und Dokumentation der Belehrungbis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers§ 43 Abs. 5 S. 1, 2 IfSG
Jugendarbeitsschutz: Allgemeine Unterlagenmind. 2 Jahre nach der letzten Eintragung§ 50 Abs. 2 JArbSchG
Jugendarbeitsschutz: Aufbewahrung ärztlicher Bescheinigungenbis zu Beendigung der Beschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres§ 41 Abs. 1 JArbSchG
Ladenschlussgesetz: Verzeichnisse und Unterlagenmind. 1 Jahr nach der letzten Eintragung§ 22 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 LadSchIG
Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen: Dokumentation über Messergebnissemind. 30 Jahre§ 4 Abs. 1 S. 4 LärmVibrationsArbSchV
Mutterschutz: diverse Unterlagenmind. 2 Jahre nach der letzten Eintragung§ 27 Abs. 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Prüfung von Arbeitsmitteln: Prüfaufzeichnungenmind. bis zur nächsten Prüfung§ 14 Abs. 7 S. 1 BetrSichV
Strahlenschutz: Messungen über Ortsdosis oder Ortsdosisleistung im Kontrollbereich und im Überwachungsbereich einer Röntgeneinrichtung oder eines StörstrahlersAufbewahrung bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres, mindestens 30 Jahre nach Beendigung der Beschäftigung§ 167 Abs. 2 StrlSchG
Strahlenschutz: Protokoll der Funktionsprüfung Strahlungsmessgeräten10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Funktionsprüfung oder Wartung§ 90 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StrlSchV
Strahlenschutz: Unterweisungsaufzeichnungen1 Jahr bzw. 5 Jahre§ 63 Abs. 6 S. 3 StrlSchV
Verzeichnis über Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben40 Jahre§ 14 Abs. 3 Nr. 4 GefStoffV
Vorsorgekarteibis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses§ 3 Abs. 4 S. 2 ArbMedVV